§ 2 – Übermittlungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

GAPSTATV · Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Ausgaben aus dem Sozialbudget, untergliedert nach Funktionen, Institutionen und Beitragspositionen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 GAPSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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