§ 10 – Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

GARCHDVDV_2019 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1)Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.
(2)Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus 1.einem Referat und
2.einem Gespräch.
(3)Das Thema des Referates leitet sich aus den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab. Es wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben. Das Referat dauert 5 Minuten. Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. Im Anschluss an das Referat können von der Auswahlkommission Fragen zum Referat gestellt werden.
(4)In dem Gespräch in Form eines teilstrukturierten Interviews stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Gespräch dauert 15 bis 20 Minuten.
(5)Das Referat, das Gespräch und die persönliche Eignung werden gesondert bewertet.
(6)Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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