§ 15 – Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in den Praktika

GARCHDVDV_2019 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1)Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der auch dem gehobenen Dienst angehören kann. Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, 1.die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika sicherzustellen,
2.Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen,
3.den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zuzuweisen, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können,
4.die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und
5.regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durchzuführen und sie in Fragen der Ausbildung zu beraten.
(2)Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe,1.die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz zu unterweisen und sie anzuleiten,
2.die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu informieren und
3.die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu bewerten.
(3)Soweit erforderlich werden die Ausbildungsleitung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GARCHDVDV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 15 GARCHDVDV_2019 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.