§ 11 – Verbrauchsermittlung

GASGVV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz

(1)Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2)Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1.zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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