§ 2 – Vertragsschluss
GASGVV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.04.2025 – VIII ZR 300/23ECLI:DE:BGH:2025:150425BVIIIZR300.23.0
- BGH, Beschl. v. 11.02.2025 – VIII ZR 300/23ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZR300.23.0
Zum Adressaten der in der Bereitstellung von Strom und Gas liegenden Realofferten eines Versorgungsunternehmens im Fall der separaten Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung, die lediglich über jeweils einen Zähler für Strom und Gas verfügt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 16; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 18 und vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, WuM 2020, 94 Rn. 26).
- BGH, Urt. v. 21.12.2022 – VIII ZR 200/20ECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR200.20.0
1. (Auch) Bei Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen. Dabei sind nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis anzugeben. Vielmehr sind - unter Berücksichtigung der Wertungen der für die Grundversorgung geltenden Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV - derzeit die Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem BEHG gesondert auszuweisen und hinsichtlich der vor und nach der Preiserhöhung jeweils geltenden Höhe gegenüberzustellen, sofern diese Kostenbelastungen nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Gaspreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]). 2. Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
- BGH, Urt. v. 25.02.2016 – IX ZR 146/15ECLI:DE:BGH:2016:250216UIXZR146.15.0
1. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weitere Leistungen erbracht hat, entstehen hierdurch keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners. 2. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGH, 2. Juli 2014, VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17; BGH, 22. Juli 2014, VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158).
- BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VIII ZR 313/13
Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks (hier: eines Einfamilienhauses) gerichtete Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens (sogenannte "Realofferte") wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch im Wege der - jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegebenen - Stellvertretung für die Mitmieter angenommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, VIII ZR 316/13).
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