§ 3

GASLASTV · Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

(1)Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Bundeslastverteilerstelle für Gas,Gebietslastverteilerstelle für Gas.
(2)Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Gruppenlastverteilerstelle für Gas,Bezirkslastverteilerstelle für Gas,Bereichslastverteilerstelle für Gas.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GASLASTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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