§ 18 – Sperrzeit
GASTG · Gaststättengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 8 C 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:120919U8C7.18.0
1. Von einem unbeschränkten Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darf auch aus anderen Gründen als denjenigen Gebrauch gemacht werden, die in der Begründung des Vorbehaltes als möglicher Anlass für einen Widerruf aufgeführt wurden. 2. Ein unbeschränkt vorbehaltener Widerruf darf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG auch wegen einer Rechtsänderung erklärt werden, aufgrund deren die Behörde den Verwaltungsakt nicht mehr erlassen dürfte, ohne dass - zusätzlich - die Voraussetzungen der Nummer 4 der Vorschrift vorliegen müssten.
- Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG festgelegte allgemeine Sperrzeit für Spielhallen von 23 Uhr bis 6 Uhr mit einer Gesamtdauer von sieben Stunden ist von dem gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Festlegung der landesrechtlich für erforderlich gehaltenen allgemeinen Sperrzeit gedeckt, um die in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele zu verfolgen.
Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG festgelegte allgemeine Sperrzeit für Spielhallen von 23 Uhr bis 6 Uhr mit einer Gesamtdauer von sieben Stunden ist von dem gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Festlegung der landesrechtlich für erforderlich gehaltenen allgemeinen Sperrzeit gedeckt, um die in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele zu verfolgen.
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C5.16.0
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