Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
GASTROAUSBV · 53 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2Dauer der Berufsausbildungen
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- § 5Struktur der Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
- § 6Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
- § 7Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild
- § 8Ausbildungsplan
- § 9Zeitpunkt
- § 10Inhalt
- § 11Prüfungsbereich
- § 12Zeitpunkt
- § 13Inhalt
- § 14Prüfungsbereiche
- § 15Prüfungsbereich „Produktion und Service“
- § 16Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“
- § 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 19Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 20Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 21Inhalt des Teiles 1
- § 22Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 23Inhalt des Teiles 2
- § 24Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 25Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“
- § 26Prüfungsbereich „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“
- § 27Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung“
- § 28Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 30Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 31Inhalt der Zusatzqualifikation
- § 32Prüfung der Zusatzqualifikation
- § 33Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 34Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
- § 35Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 36Inhalt des Teiles 1
- § 37Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 38Inhalt des Teiles 2
- § 39Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 40Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“
- § 41Prüfungsbereich „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie“
- § 42Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“
- § 43Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 44Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 45Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 46Inhalt der Zusatzqualifikation
- § 47Prüfung der Zusatzqualifikation
- § 48Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 49Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)
- Anlage 2(zu § 4 Absatz 2)
- Anlage 3(zu § 4 Absatz 3)
- Anlage 4(zu § 31 Absatz 2 und zu § 46 Absatz 2)
Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.