Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
GBAUSV · 19 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- § 10Ziel und Zeitpunkt
- § 11Inhalt
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
- § 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
- § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.