§ 17 – Staatsaufsicht

GBBSTAT_NDVANL · Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

Die Holding untersteht der Aufsicht der Bundesrepublik Deutschland; die Aufsicht wird durch das Bundesministerium der Finanzen ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Holding mit den Gesetzen, dem Statut und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 GBBSTAT_NDVANL und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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