§ 6

GBMA_NG · Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Zur Eintragung oder Löschung des Umstellungsschutzvermerkes bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, bedarf es nicht der Vorlegung des Briefs. Die Eintragung und die Löschung werden auf dem Brief nicht vermerkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GBMA_NG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 GBMA_NG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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