§ 71

GBO · Grundbuchordnung

(1)Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2)Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – V ZB 60/25ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB60.25.0

    Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.

  • BGH, Beschl. v. 07.11.2024 – V ZB 6/24ECLI:DE:BGH:2024:071124BVZB6.24.0

    Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags, der auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehenden Eintragung gestützt wird, ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.

  • BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 10/23ECLI:DE:BGH:2024:210324BVZB10.23.0

    1. § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar. 2. War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht fristgebundene Grundbuchbeschwerde wie ein neuer Antrag zu behandeln. Infolgedessen ist eine nach Stellung des Antrags auf Vollzug einer Teilungserklärung in Kraft getretene Umwandlungsverordnung im Sinne von § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB zu beachten, wenn eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nur deshalb erfolgreich ist, weil die Abgeschlossenheitsbescheinigung erstmals im Beschwerdeverfahren beigebracht wird. Das Grundbuchamt darf dann gemäß § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Eintragung nur bei Nachweis einer Genehmigung vornehmen.

  • BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 17/23ECLI:DE:BGH:2024:210324BVZB17.23.0

    1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden. 2. Die Angemessenheit einer Frist zur Hebung eines Eintragungshindernisses richtet sich nicht danach, ob nach Antragstellung der Verlust einer Rechtsposition wegen nachträglicher Verfügungsbeschränkungen droht, sondern danach, wie lange der Zeitraum zur Hebung des Hindernisses nach Grundbuchaktenlage unter Berücksichtigung des Erledigungsinteresses und der Aufgaben des Grundbuchamtes zu bemessen ist.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2017 – V ZB 59/17ECLI:DE:BGH:2017:071217BVZB59.17.0

    1a. Die Zulässigkeit einer Beschwerde bemisst sich auch dann nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sie nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags gerichtet ist. 1b. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, um die Wiedereintragung des früheren Eigentümers zu erreichen, ist die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. 2. Macht der Beschwerdeführer geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zu, so kann er nicht in analoger Anwendung von § 894 BGB Berichtigung des Grundbuchs beanspruchen (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW 2005, 2983); infolgedessen kann er mit der gegen die Eintragung gerichteten Beschwerde nicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO verlangen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, einen Amtswiderspruch einzutragen.

  • BGH, Beschl. v. 09.02.2017 – V ZB 166/15ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZB166.15.0
  • 1. Ob gegen eine Entscheidung der Zwangsvollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand die Erinnerung oder die Beschwerde gegeben ist, richtet sichh nach der Qualifizierung des Vollstreckungsaktes. 2. Ergeht die richtliche Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners, handelt es sichh um eine richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne, gegen die die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel ist. 3. Ergeht die richterliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners, ist die Erinnerung das statthafte Rechtsmittel. 4. § 71 Abs. 2 GBO findet keine Anwendung, wenn der Vollstreckungsschuldner sich ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfügung richtet.

    1. Ob gegen eine Entscheidung der Zwangsvollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand die Erinnerung oder die Beschwerde gegeben ist, richtet sichh nach der Qualifizierung des Vollstreckungsaktes. 2. Ergeht die richtliche Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners, handelt es sichh um eine richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne, gegen die die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel ist. 3. Ergeht die richterliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners, ist die Erinnerung das statthafte Rechtsmittel. 4. § 71 Abs. 2 GBO findet keine Anwendung, wenn der Vollstreckungsschuldner sich ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfügung richtet.

  • BGH, Beschl. v. 04.07.2013 – V ZB 197/12

    Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

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