§ 44

GBVFG · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

(1)Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.
(2)Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 44 GBVFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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