§ 3 – Finanzielle Leistungsfähigkeit

GBZUGV_2011 · Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GBZUGV_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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