§ 36 – Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
(2)Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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