§ 53 – Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.
(2)Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.
(3)Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
(4)Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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