§ 70 – Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2)Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten: 1.Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,
2.Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
3.den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,
4.der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,
5.den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und
6.in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
(3)Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(4)Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 70 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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