§ 80 – Prüfungsakte und Einsichtnahme

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.
(2)In die Prüfungsakte aufzunehmen sind: 1.die Klausuren der Zwischenprüfung,
2.eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
3.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests des Hauptstudiums,
4.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,
5.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,
6.die Diplomarbeit und ihre Bewertung,
7.die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
8.eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie
9.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(3)Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(4)Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 80 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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