§ 2 – Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung

GDOLMG · Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

(1)Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig: 1.das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,
2.im Übrigen das Kammergericht Berlin.
(2)Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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