§ 15

GEBRMG · Gebrauchsmustergesetz

(1)Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn 1.der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2.der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2)Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
(3)Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 03.02.2026 – 35 W (pat) 411/23ECLI:DE:BPatG:2026:030226B35Wpat411.23.0

    Trocknung von Klärschlamm Ein großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer Internet-Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 steht einer Kombination der beiderseitigen technischen Lehren durch eine Fachperson nicht zwingend im Wege und kann ggf. zur Verneinung eines erfinderischen Schritts führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Gebiete der Technik, die sich durch sehr lange Entwicklungszyklen auszeichnen. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob sich der ältere Lösungsansatz noch so erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre befindet, dass eine Fachperson diesen herangezogen hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 119/14, GRUR 2017, 498, 501 – Gestricktes Schuhoberteil - und BGH, Urteil vom 5. Novem-ber 2024, X ZR 125/22, GRUR 2025, 239, 245 – LP-Filterparameter-Umwandlung).

  • BPatG, Beschl. v. 10.12.2025 – 35 W (pat) 424/22ECLI:DE:BPatG:2025:101225B35Wpat424.22.0

    Tür- und Fenstersensor 1. Ist eine teilweise Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Erklärung auf eine unzulässige Fassung von neuen Schutzansprüchen Bezug genommen hat, so sind auch auf diesen Fall insoweit die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Scherbeneis“ anzuwenden, als keine Bindungswirkung an eine unzulässige Anspruchsfassung eintritt. Einer Antragsgegnerin ist es daher auch in diesen Fällen regelmäßig gestattet, sich später wieder auf eine zulässige, in anderer Weise beschränkte Anspruchsfassung zurückzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – X ZB 11/94, GRUR 1998, 910, 913 – Scherbeneis). 2. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG gegeben sind, dass nämlich einerseits eine lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung vom Rechtsvorgänger (Erfinder) zur Gebrauchsmusterinhaberin und andererseits auch vom Erfinder zu den in Rede stehenden Vorveröffentlichungen und/oder Vorbenutzungen gegeben ist, kann in bestimmten Fällen auch durch einen Beweis des ersten Anscheins erbracht sein. Der Anscheinsbeweis kann sich auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen (in Fortführung von BPatGE 21, 62, 64).

  • BPatG, Beschl. v. 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23ECLI:DE:BPatG:2025:191125B35Wpat440.23.0

    Vorrichtung zur Immobilisierung Ist während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt

  • BPatG, Beschl. v. 19.08.2025 – 35 W (pat) 402/23ECLI:DE:BPatG:2025:190825B35Wpat402.23.0

    Toilettendeckel aus Schichtverbundstoff Bei einem in den Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes importierten Gegenstand, bei dem die Erfindung von außen nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil sie z. B. in einer Schichtung bzw. Beschichtung besteht, ist die Zugänglichkeit der technischen Lehre erst ab dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Gegenstand den Endkunden in den Verkaufsräumen zum Kauf angeboten wird.

  • BPatG, Beschl. v. 15.04.2024 – 11 W (pat) 15/20ECLI:DE:BPatG:2024:150424B11Wpat15.20.0

    „Haihaut-Oberflächenprofil“ 1. Eine Patentanmeldung erlischt in analoger Anwendung von § 16 PatG mit Ablauf der 20-jährigen, maximal möglichen Patentlaufzeit. Ein bis dahin noch anhängig gewesenes Patenterteilungsverfahren ist erledigt. In diesem Falle besteht für eine Zurückweisung der Anmeldung kein Raum mehr; vielmehr ist die Erledigung des Patenterteilungsverfahrens festzustellen. 2. Eine Patenterteilung ist dagegen - sofern eine patentfähige Erfindung vorliegt - auch noch nach Ablauf der maximal möglichen Patentlaufzeit statthaft. An einer solchen, „nachträglichen“ Patenterteilung besteht auch deshalb stets ein Rechtsschutzinteresse, weil mit einem solchen Patent die Anerkennung einer erfinderischen Leistung verbunden ist, worauf der Erfinder kraft seines Erfinderpersönlichkeitsrechts einen Anspruch hat (in Ergänzung zu BGH GRUR 1967, 477, 481 - UHF-Empfänger II und BPatGE 42, 256, 258 - Benutzerleitende Information).

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – X ZB 12/20ECLI:DE:BGH:2023:120923BXZB12.20.0

    Tischgrill 1a. Auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist die beschränkte Verteidigung eines mit einem Teil-Löschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs unzulässig (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15, GRUR 2017, 604 Rn. 33 - Ankopplungssystem und BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 150 - Anschlussklemme). 1b. Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 151 - Anschlussklemme). 2a. In der Regel fehlt es an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Gebrauchsmusterinhaber schon vor Einleitung des Verfahrens geänderte Anträge eingereicht und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor). 2b. Begehrt der Antragsteller nach Abgabe einer solchen Erklärung eine Löschung des Gebrauchsmusters in weitergehendem Umfang und hat dieses Begehren Erfolg, so kommt eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel dennoch nicht in Betracht.

  • BPatG, Beschl. v. 03.07.2023 – 35 W (pat) 406/22ECLI:DE:BPatG:2023:030723B35Wpat406.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 27.09.2022 – 35 W (pat) 408/21
  • BPatG, Beschl. v. 22.03.2022 – 35 W (pat) 422/20ECLI:DE:BPatG:2022:220322B35Wpat422.20.0
  • BPatG, Beschl. v. 31.01.2022 – 35 W (pat) 3/20ECLI:DE:BPatG:2022:310122B35Wpat3.20.0

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