§ 2
GEBRMG · Gebrauchsmustergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 15.06.2022 – 35 W (pat) 416/19ECLI:DE:BPatG:2022:150622B35Wpat416.19.0
- BPatG, Beschl. v. 12.10.2021 – 35 W (pat) 411/20ECLI:DE:BPatG:2021:121021B35Wpat411.20.0
- BPatG, Beschl. v. 06.11.2018 – 35 W (pat) 412/16
Lithiumsilikat-Glaskeramik Der Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG ist nicht erfüllt, wenn sich in einem Verwendungsanspruch, der nicht auf ein Verfahren, insbesondere nicht auf ein Arbeits- oder Herstellungsverfahren gerichtet ist, stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften manifestieren, welche einem Stoff oder einer Vorrichtung innewohnen.
- BGH, Beschl. v. 27.03.2018 – X ZB 18/16ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZB18.16.0
Feldmausbekämpfung 1. Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt. 2. Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
- BPatG, Beschl. v. 06.09.2016 – 35 W (pat) 1/15
Bekämpfen von Feldmäusen 1. § 2 Nr. 3 GebrMG, der den Schutz von „Verfahren“ ausschließt, ist vereinbar mit Art. 3 GG und mit Art. 14 GG. 2. Die Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle erstreckt sich bei Gebrauchsmusteranmeldungen – abgesehen von den drei in § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von der Prüfung ausgenommenen Voraussetzungen – auf sämtliche in § 1 Abs. 2 und § 2 GebrMG genannten materiellen Schutzvoraussetzungen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 46, 211, 214).
- BPatG, Beschl. v. 07.08.2012 – 35 W (pat) 410/10
- BPatG, Beschl. v. 08.03.2012 – 35 W (pat) 469/09
- BPatG, Beschl. v. 21.01.2010 – 35 W (pat) 35/09
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