§ 27

GEBRMG · Gebrauchsmustergesetz

(1)Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3)Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22ECLI:DE:BPatG:2024:161224B35Wpat423.18.0

    Bediengerät für Spiele 1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18, GRUR 2020, 781 - EPA-Vertreter). 2. Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelt hat, gelten auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und in einem entsprechenden Löschungsbeschwerdeverfahren. Einer Erstattung von Doppelvertretungskosten steht nicht im Weg, dass ggf. nur ein Verfahrensbevollmächtigter, der über eine Doppelqualifikation sowohl als Patent- als auch als Rechtsanwalt verfügt, mit der Vertretung beauftragt wurde; die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG wird hierbei nur einmal angesetzt (Fortführung von BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169 = BPatGE 56, 28, 34, und BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 10/21, GRUR 2023, 910 - Step-Gymnastik I). Die vorgenannte Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten führt auch nicht dazu, dass das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren und das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren in Gebrauchsmustersachen insoweit i. S. d. Richtlinie 2004/48/EG unnötig kostspielige Rechtsbehelfe darstellen. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZB 2/25 -

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