§ 13 – Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

GEBRMSTRV_2021 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk

(1)Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2)Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 GEBRMSTRV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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