§ 8 – Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

GEBRMSTRV_2021 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk

(1)In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Gebäudereiniger-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1.nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.nach Maßgabe des § 11 „Einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und organisieren“.
(2)Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3)Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4)Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 GEBRMSTRV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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