§ 5 – Schutzansprüche
GEBRMV · Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 13.03.2019 – 35 W (pat) 18/18ECLI:DE:BPatG:2019:130319B35Wpat18.18.0
Zangengriffsystem Die Gebrauchsmusterstelle hat gemäß § 4 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 5 Abs. 4 GebrMV darauf hinzuwirken, dass der Anmelder mindestens einen Schutzanspruch formuliert, der sich nicht lediglich in der Umschreibung der mit der Erfindung zu lösenden technischen Aufgabe erschöpft. Dagegen ist die Prüfung, ob die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, einem Löschungsverfahren vorbehalten (im Anschluss an BGH GRUR 1999, 920 ff.- Flächenschleifmaschine).
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