§ 11 – Ausschluss von Bietern

GEEV_2017 · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Die ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn 1.der Bieter a)vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat oder
b)mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
2.die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibungen aufgrund eines Ablaufs der Frist zur Realisierung vollständig entwertet worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GEEV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 11 GEEV_2017 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.