§ 34 – Mitteilungspflichten

GEEV_2017 · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

(1)Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn 1.die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
2.die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
3.die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.
(2)Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen: 1.die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
2.den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
3.den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
4.das Erlöschen des Zuschlags,
5.die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und
6.die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 GEEV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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