§ 43 – Übergangsbestimmungen

GEEV_2017 · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Für Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungsberechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der am 15. August 2017 geltenden Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 GEEV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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