§ 7a – Anhörung

GEFAHRGUTG · Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

(1)Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere 1.das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,
2.die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
3.das Bundesinstitut für Risikobewertung,
4.die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5.das Robert-Koch-Institut,
6.das Umweltbundesamt,
7.das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
8.das Eisenbahn-Bundesamt.
(2)Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7a GEFAHRGUTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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