Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
GEIG · 18 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3An das Gebäude angrenzende Stellplätze
- § 4Leitungsinfrastruktur
- § 5Errichtung eines Ladepunktes
- § 6Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
- § 7Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
- § 8Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
- § 9Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
- § 10Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
- § 11Gemischt genutzte Gebäude
- § 12Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
- § 13Unternehmererklärung
- § 14Ausnahmen
- § 15Bußgeldvorschriften
- § 16Übergangsvorschriften
- § 17Inkrafttreten
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.