§ 3 – Meisterprüfungsarbeit

GEIGBMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk

(1)Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,
2.Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,
3.Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,
4.Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,
5.Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.
(2)Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung und die Kalkulation vorzulegen.
(4)Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GEIGBMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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