§ 3 – Festsetzung der Bausparsumme und der Bewertungsziffer bei Widerspruch

GELDWNOBAUSPANO · Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1)Macht der Bausparer von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 1 Satz 3 BKVO Gebrauch, so ist die neue Bausparsumme gleich dem für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Ablauf des Bausparvertrages aufgezinsten, auf Deutsche Mark umgestellten Bausparguthaben zuzüglich der aufgezinsten Summe sämtlicher nach dem 20. Juni 1948 bei Berücksichtigung der längsten Wartezeit noch zu leistenden Bausparbeiträge. Die Bausparsumme ist auf volle hundert DM aufzurunden.
(2)Bei der Neuberechnung der Bewertungsziffer werden die RM-Zahlungen im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM angerechnet, während der Zeitablauf unverändert bleibt.
(3)Der Bausparer kann den Widerspruch bis zum 20. Juni 1950 zurücknehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GELDWNOBAUSPANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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