§ 1

GELDWNOG · Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung), der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der §§ 3 bis 6 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 7 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der Sechsundvierzigsten und der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über den Reichsmarkabschluß und die Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Soweit nach den in Satz 1 aufgeführten Vorschriften für die Bewertung von Aktiven und Passiven in der Umstellungsrechnung die Vorschriften anzuwenden sind, die für die Bewertung des Vermögens zur Vermögensteuer bei der Hauptveranlagung 1949 gelten, kann abweichend von diesen Vorschriften bestimmt werden, daß Umstände, die bei der Hauptveranlagung 1949 nicht zu berücksichtigen sind, auf den 21. Juni 1948 zurückzubeziehen sind.
(2)Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zur Durchführung der Zweiundvierzigsten bis Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über die D-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie über die Auswirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung auf in Deutscher Mark aufgestellte Jahresabschlüsse dieser Unternehmen zu erlassen.
(3)Die Bundesregierung darf auf Grund der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Ermächtigungen die in diesen Absätzen aufgeführten Vorschriften insoweit ändern, als diese Vorschriften das von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zu beachtende Verfahren, insbesondere die Dauer von Fristen, betreffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GELDWNOG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 GELDWNOG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.