§ 4

GENBKBES · Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)

(1)Die Bank besitzt ein Grundkapital in Höhe von 250 Millionen Mark der DDR und einen Reservefonds. Das Grundkapital und der Reservefonds bilden das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank haftende Eigenkapital. Kapitalhalter ist die Deutsche Demokratische Republik.
(2)Die Bank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kredite aufnehmen und gedeckte Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GENBKBES und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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