Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
GENDG · 26 Normen
- § 1Zweck des Gesetzes
- § 2Anwendungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Benachteiligungsverbot
- § 5Qualitätssicherung genetischer Analysen
- § 6Abgabe genetischer Untersuchungsmittel
- § 7Arztvorbehalt
- § 8Einwilligung
- § 9Aufklärung
- § 10Genetische Beratung
- § 11Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
- § 12Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
- § 13Verwendung und Vernichtung genetischer Proben
- § 14Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen
- § 15Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
- § 16Genetische Reihenuntersuchungen
- § 17Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
- § 18Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
- § 19Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
- § 20Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
- § 21Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
- § 22Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- § 23Richtlinien
- § 25Strafvorschriften
- § 26Bußgeldvorschriften
- § 27Inkrafttreten
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