§ 1 – Wesen der Genossenschaft

GENG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1)Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie 1.der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2.ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft
zu dienen bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 15.10.2024 – XI ZR 50/23ECLI:DE:BGH:2024:151024UXIZR50.23.0

    Zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags nach Art. 19 Abs. 1 AGB-Banken durch eine Genossenschaftsbank gegenüber einem Kunden, der auch Mitglied der Genossenschaft ist.

  • BFH, Urt. v. 28.10.2015 – I R 10/13

    Zahlungen eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft aus einem Bonusprogramm für Genossenschaftsmitglieder sind Einkommensverwendungen und damit verdeckte Gewinnausschüttungen an die Genossen, wenn das Programm die Vorteile entgeltunabhängig gewährt .

  • BFH, Beschl. v. 21.09.2011 – IX B 171/10

    NV: Vor dem Hintergrund des genossenschaftlichen Wohnens als Förderzweck und einem entsprechenden Satzungszweck (Wohnungsgenossenschaft) wird zu Recht verlangt, dass eine Genossenschaft i.S.v. § 17 EigZulG (als solche nach § 1 Abs. 1 GenG) nicht nur gemäß ihrer Satzung, sondern auch mit ihrem tatsächlichen Handeln den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen, d.h. genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern hat .

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