§ 164 – Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

GENG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 164 GENG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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