§ 23 – Haftung der Mitglieder

GENG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1)Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3)Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 GENG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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