§ 79 – Auflösung durch Zeitablauf

GENG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1)Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2)§ 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 79 GENG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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