§ 4 – Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist

GENTAUFZV · Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen

(1)Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungsfristen betragen 1.zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1,
2.dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 und
3.dreißig Jahre bei Freisetzungen,
jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen.
(2)Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen.
(3)Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Absatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GENTAUFZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 GENTAUFZV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.