§ 7 – Analyse des Unfalls

GENTNOTFV · Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten

(1)Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.
(2)Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 GENTNOTFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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