§ 2 – Anwendungsbereich

GEOBG · Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen: 1.einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
2.einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
3.einer Wärmepumpe,
4.eines Wärmespeichers,
5.einer Wärmeleitung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 GEOBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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