§ 11 – Zwischenprüfung

GEOITAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
b)berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
c)erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
d)Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
kann;
2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GEOITAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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