§ 15 – Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung

GEOITAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1. Prüfungsbereich Vermessungs-technische Prozesse 40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,
3.Prüfungsbereich BergbauspezifischeProzesse 20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(4)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GEOITAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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