§ 4 – Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

GEOITAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1)Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:1.Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
2.Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
3.Einzelprozesse des Geodatenmanagements:3.1Erfassen und Beschaffen von Daten,
3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:1.Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:1.1Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
1.2Einsetzen von Datenbanksystemen,
1.3Anwenden automatisierter Prozesse,
1.4Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;
2.Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
3.Auftragsabwicklung und Marketing:3.1Planen und Durchführen von Aufträgen,
3.2Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;
Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
6.Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GEOITAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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