§ 6 – Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

GEOZG · Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten

(1)Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen: 1.Suchdienste,
2.Darstellungsdienste,
3.Downloaddienste,
4.Transformationsdienste,
5.Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
(2)Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3)Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4)Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten: 1.Schlüsselwörter,
2.Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3.geografischer Standort,
4.Qualitätsmerkmale,
5.Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
6.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
(5)Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GEOZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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