§ 3 – Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

GER_STBAUSBV_2000 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

(1)Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 25 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen: a)im ersten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7, 8, 10 bis 14 und 19 der Anlage,
b)im zweiten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6, 7, 9 bis 12 und 14 bis 19 der Anlage,
c)im dritten Ausbildungsjahr in fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 und 15 bis 17 der Anlage.
(2)Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GER_STBAUSBV_2000 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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