§ 7 – Bewerten der Prüfungsleistungen

GER_STBPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet.
(3)Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu bewerten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 GER_STBPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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