§ 2 – Berechnungsgrundlage

GESAMTBEITRV_1998 · Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung

(1)Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen: 1.als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
BS Durchschnitt des Kalenderjahres (----) 1002.als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
3.die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.
(2)Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet: BE BS -- x --- DT = Euro. 30 100

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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