§ 16 – Behördliche Ausnahmen

GESBERGV · Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen: 1.den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
2.die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen,
3.die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie
4.die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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